Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - den Antrag der Antragsteller zur Änderung des Familiennamens des Kindes xxx xx zurückgewiesen. Das Familiengericht hat die Notwendigkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes als nicht gegeben angesehen.
Gegen den, den Antragstellern nicht zugestellten Beschluß vom 13. 10. 1999 haben diese mit Schriftsatz vom 10. 11. 1999, am gleichen Tage beim Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg eingegangen, Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel wurde dann an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet, bei dem es am 19. 11. 1999 eingegangen ist.
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