I.
Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Antragsteller. Allein sorgeberechtigt ist die Mutter, die wieder verheiratet ist und den Familiennamen "H." trägt.
Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner Zustimmung zur Namenserteilung (Einbenennung) durch ihre Mutter und deren Ehemann. Der Antragsgegner verweigert die Zustimmung. Mit Antrag vom 24. August 2000 begehren die Antragsteller Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners durch das Familiengericht.
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