Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13. November 2009 - Az.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Die am 26. November 2009 eingegangene sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ... als Vertreter der Landeskasse gegen den ihm am 23. November 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13. November 2009 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 289,09 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150,00 EUR.
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