Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 73.108 €
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von weiteren Termins- und Verfahrensgebühren für ein nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs fortgesetztes Verfahren.
Die Parteien sind seit dem Jahre 1996 geschiedene Eheleute. Ein im März 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem Amtsgericht Königstein endete am 9. November 2000 durch Vergleich. Der Vergleichswert wurde auf 15.446.390 DM (= 7.897.613,80 €) festgesetzt.
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