Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen in vollem Umfang versagt werden.
1.
Das Amtsgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Unrecht in vollem Umfang die Erfolgsaussicht abgesprochen. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren nur noch für die Zeit ab August 2005 weiter. Insoweit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhalt herabzusetzen ist.
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