Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat im wesentlichen Erfolg. Dagegen ist die Anschlussberufung der Antragsgegnerin lediglich für den Unterhaltszeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 in einem geringen Umfang begründet. Dies liegt daran, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch den vom Antragsteller anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM und die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2000 vollständig und für den davor liegenden Zeitraum im wesentlichen abgedeckt ist.
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