Auf die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der am 30. März 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 295/11 UEUK - in Ziffern I. und II. teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. Für das Kind S., geboren am .........
a) für die Zeit von März 2012 bis September 2012monatlich 334 EUR, für die Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2012 monatlich 356 EUR und für die Zeit ab Januar 2013monatlich 353 EUR,
b) für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 insgesamt 278 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 64 EUR seit dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011 und dem 1. Dezember 2011 sowie aus jeweils 43 EUR seit dem 1. Januar 2012 und dem 1. Februar 2012;
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