Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers hatte von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dabei geht es hier nur um die sofortige Beschwerde vom 24.1.2007. Derjenigen vom 13.2.2007 kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Hilft das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nämlich nicht ab, hat es die Sache, versehen mit einem Nichtabhilfebeschluss, dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 572 Abs. 1 ZPO, ohne dass es eines nochmaligen Rechtsmittels bedarf.
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