Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 -
Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
3Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.
I.
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