I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in Höhe von 572,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 33,93 EUR nebst Zinsen.
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