Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage auf Herausgabe eines Vaterschaftsfeststellungsurteils, durch welches zugunsten des Beklagten zu 2) des hiesigen Ausgangsverfahrens die Vaterschaft des Herrn D. (im Folgenden: Erblasser) festgestellt wurde.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die Witwe des 2008 verstorbenen Erblassers. Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) sind dessen eheliche Kinder. Durch Testament aus dem Jahr 2004 hatte der Erblasser die Beschwerdeführer zu seinen Alleinerben bestimmt. Die Beklagte zu 1) des hiesigen Ausgangsverfahrens ist die Mutter des Beklagten zu 2).
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