I.
Für den mittellosen Betroffenen, der seit langem in einem Heim lebt, besteht seit 18. Juli 1994 eine Betreuung. Die hiesige Antragstellerin ist seit Mai 1999 zur Betreuerin bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.
Mit am 02. April 2007 beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Antrag begehrte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 968,-- EUR.
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