Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 09.11.2012, teilweise abgeändert durch Beschluss vom 14.01.2013 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsgegner begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Güterrecht. Mit Beschluss vom 09.11.2012 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, hiervon aber die Folgesache Güterrecht ausgenommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|