Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Juli 2008 - Az.
Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu versagen, soweit dieser einen Zahlungsanspruch von 5.827,57 EUR gegen die Beklagte geltend macht.
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