I. Die Sache wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Landeskasse wendet sich mit der zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
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