Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.11.2012, Az.:
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für die Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen mit den nachfolgenden Ergänzungen für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Amtsgericht Darmstadt den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der Personensorge für die gemeinsame Tochter ... auf ihn zurückgewiesen und festgestellt, dass Maßnahmen gem. § 1666 BGB nicht angezeigt sind.
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