Auf die Beschwerden des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Bezüglich X wird der Kindesmutter die Auflage erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht.
Das Recht der Antragstellerin zum Umgang mit ihrem Sohn Y wird dahin abgeändert, dass der Kontakt einmal im Monat, und zwar jeweils am ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfindet. Die Antragstellerin hat sich bei der Gestaltung des Umgangs nach den Weisungen des Jugendamtes zu richten, das berechtigt ist, den Rahmen - z.B. Besuch eines bestimmten Spielplatzes oder sonstigen Ausflugsortes - vorzugeben. An dem Umgang ist lediglich - außer der Antragstellerin und Y- X zu beteiligen.
Sollte der Umgang aus zwingenden Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden können, so ist er jeweils am darauf folgenden Samstag nach Maßgabe der oben getroffenen Bestimmungen nachzuholen.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13a Abs.1 S.1 FGG).
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