Die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist begründet. Er hat über die anerkannte Vergütung hinaus Anspruch auf Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nach §
Der Beschwerdeführer ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Soweit das Familiengericht dem Wortlaut nach "die Erinnerung der Antragstellerin zu 1. und Antragstellerin zu 2." zurückgewiesen hat, handelt es sich in der Sache um die Zurückweisung des Rechtsbehelfs des nach §
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