Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rentenversicherung seiner geschiedenen, zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften.
Der 1960 geborene Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister und seit 1. April 1994 Mitglied bei der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS).
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