OLG Naumburg - Beschluß vom 12.03.1999
8 WF 54/99; 8 UF 58/99
Normen:
ZPO § 118 ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 16.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 27/97

Entscheidung über PKH-Antrag und faires Verfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 8 WF 54/99; 8 UF 58/99

DRsp Nr. 1999/8906

Entscheidung über PKH-Antrag und faires Verfahren

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist über einen Antrag zügig zu entscheiden.Eine Bearbeitung des Antrages erst in der Verhandlung verletzt den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren.Ob aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung zu erfolgen hat, obwohl die Auflage erst nach Beendigung der Instanz erfüllt wurde, kann jedoch dahinstehen, denn ein Prozessbevollmächtigter kann, wenn er - wie hier - rechtzeitig einen vollständigen Antrag stellt, sein Auftreten davon abhängig machen, dass zuvor über seinen Antrag entschieden wird; er ist in diesem Falle keinesfalls säumig, da Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe auch ist, dem Antragsteller Klarheit darüber zu verschaffen, ob er zunächst Kostenfreiheit genießt oder nicht. Er kann im Falle der Ablehnung sich frei entscheiden, ob er dennoch den Rechtsstreit durchführen will. Wenn jedoch ein Antrag mehr als ein halbes Jahr nicht bearbeitet wird, dennoch Verhandlung bestimmt und erst in dieser ergänzende Angaben gefordert werden, die erkennbar nicht aus den Handakten sofort beantwortet werden können, darf dies nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen.

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

zu 1):