Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.12.2012 aufgehoben.
2.Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg zurückverwiesen.
3.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Sommer 2011 endgültig getrennt lebende Eheleute.
Aus der Ehe sind die Kinder A, geboren am ..., und B, geboren ..., hervorgegangen.
A lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt des Vaters. In einem unter dem Az. 102 F 444/12 vom Vater erwirkten Beschluss vom 5.4.2012 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B auf den Vater übertragen. Im Anschluss daran lebt auch B im Haushalt des Vaters.
1. 2.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|