Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I. Die 1972 und 1975 geborenen Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2007 geborenen Kindes "K" Der Beteiligte zu 1. hat durch Urkunde vom 21.6.2007 die Vaterschaft anerkannt, übereinstimmende Sorgeerklärungen hat es nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. hat ein weiteres Kind, jetzt 11 Jahre alt. Eltern und Kinder lebten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung. Aufgrund der von der Mutter gewünschten Trennung im Oktober 2008 zog der Vater aus.
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