I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. R. beigeordnet.
I. Streitig ist, ob dem Antragsteller Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S. zu zahlen ist.
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