Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO verweigert worden ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil die Entscheidung zur Hauptsache nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (so OLG Ffm. 1 WF 47/00), doch sind diese Grundsätze vorliegend ausnahmsweise nicht anwendbar.
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