I. Die Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft monatliche Raten in Höhe von 30 EUR zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Vergleich vom 2. November 2006 beendet.
Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F ... AG Neu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 16.055,28 EUR anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März 2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 EUR, zahlbar bis zum 31. März 2006.
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