Eingreifen der Vorschrift über die Kürzung des Ruhegehalts erst nach Eintritt des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand; Anwendung des bis zum ersten September 2009 geltenden Rechts für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) und Eingang des Antrags beim Versorgungsträger vor dem ersten September 2009; Erforderlichkeit kummulativen Vorliegens der von § 5 Abs. 1 Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) normierten und den Rentenbezug bzw. Unterhaltsanspruch betreffenden Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge; Eerforderlichkeit einer in objektiven und subjektiven Umständen gründenden rechtlichen Unmöglichkeit des Rentenerhalts als Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG); Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Versorgungsausgleichs; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den nachehelichen Unterhalt
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 1 A 870/09
DRsp Nr. 2011/8672
Eingreifen der Vorschrift über die Kürzung des Ruhegehalts erst nach Eintritt des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand; Anwendung des bis zum ersten September 2009 geltenden Rechts für Verfahren nach den §§ 4 bis 10Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) und Eingang des Antrags beim Versorgungsträger vor dem ersten September 2009; Erforderlichkeit kummulativen Vorliegens der von § 5 Abs. 1Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) normierten und den Rentenbezug bzw. Unterhaltsanspruch betreffenden Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge; Eerforderlichkeit einer in objektiven und subjektiven Umständen gründenden rechtlichen Unmöglichkeit des Rentenerhalts als Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG); Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Versorgungsausgleichs; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1Versorgungsausgleich-Härtegesetz (VAHRG) auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den nachehelichen Unterhalt
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