BFH - Beschluss vom 25.03.2004
III B 105/03
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit a, b ; EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 961
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 543/02

EigZulG - Kinderzulage

BFH, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen III B 105/03

DRsp Nr. 2004/6232

EigZulG - Kinderzulage

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kj des Förderzeitraums für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.2. In der Zeit, in der ein Kind Zivildienst leistet, wird kein Kindergeld/Kinderfreibetrag bewilligt, da der Zivildienst keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG darstellt (Anschluss an BFH-Urt. v. VIII R 92/01).

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit a, b ; EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, der Klärung der Rechtsfrage, ob bei der Gewährung eines Kinderfreibetrages als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) steuerlich der gesetzliche Grundwehrdienst mit dem wesensverschiedenen Zivildienst gleichgestellt werden dürfe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Sie haben indes den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).