Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, der Klärung der Rechtsfrage, ob bei der Gewährung eines Kinderfreibetrages als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Kinderzulage gemäß §
Sie haben indes den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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