OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2006
20 W 52/06
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1 § 1897 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 704/05

Eignung eines Angehörigen als Betreuer, der lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 20 W 52/06

DRsp Nr. 2006/24574

Eignung eines Angehörigen als Betreuer, der lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt

»Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1 § 1897 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem dem Amtsgericht auf Mitteilung des behandelnden Arztes bzw. der Tochter der Betroffenen bekannt wurde, dass die Betroffene einer Betreuung bedürfe, leitete das Amtsgericht Darmstadt ein Betreuungsverfahren ein. Hintergrund für das Betreuungsverfahren war insbesondere, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den die Betroffene behandelnden Personen und der Tochter der Betroffenen, Frau A, gab, da diese es ablehnte, dass der Betroffenen eine Magensonde gelegt wird.