Nachdem dem Amtsgericht auf Mitteilung des behandelnden Arztes bzw. der Tochter der Betroffenen bekannt wurde, dass die Betroffene einer Betreuung bedürfe, leitete das Amtsgericht Darmstadt ein Betreuungsverfahren ein. Hintergrund für das Betreuungsverfahren war insbesondere, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den die Betroffene behandelnden Personen und der Tochter der Betroffenen, Frau A, gab, da diese es ablehnte, dass der Betroffenen eine Magensonde gelegt wird.
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