Die statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend, hat das Familiengericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für ihren Scheidungsantrag versagt, da dieser keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).
1. Die Erfolgsaussicht scheitert nicht an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§
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