(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.)
Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das Familiengericht den Ehescheidungsantrag durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen hat.
Der zulässige Ehescheidungsantrag ist unbegründet.
Die in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende internationale Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit der hiesigen Gerichte (vgl. zu diesem Prüfungserfordernis: BGHZ 44, 46; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., §
Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Deshalb ist auf den Ehescheidungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden.
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