LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 241/00
Ehegattengrundstück; Prüfungspficht
OLG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 88/01
DRsp Nr. 2001/9711
Ehegattengrundstück; Prüfungspficht
»1. §§ 1368, 1365BGB berechtigen einen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zur GB-Beschwerde mit dem Ziel, den Amtswiderspruch zu Gunsten beider Ehegatten in Bezug auf eine ohne seine Zustimmung erfolgte Eintragung einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987, 431, 433). Soweit er die GB-Unrichtigkeit auf andere Gründe stützt, ist mangels eines GB-Berichtigungsanspruchs dieser Ehegatte nicht beschwerdebefugt.2. Hat ein Ehegatte über ein ihm gehörendes Grundstück verfügt, prüft das GBA,ob ein Rechtsgeschäft vorliegt, das der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1BGB bedarf. Da gem. § 1364BGB ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Mensch uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, liegt die Annahme nahe, dass das GBA den Genehmigungsfall des § 1365 Abs. 1BGB nur dann bejahen darf, wenn ihm positiv bekannt ist, dass nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer kein nennenswertes Vermögen mehr hat.
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