Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Höhe von 35.075,09 DM zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in erster Linie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:
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