I.
Der Kläger ficht die Vaterschaft für die am 19.10.2004 geborenen Beklagte an.
Zum Zeitpunkt der Geburt der Beklagten war der Kläger mit der Kindesmutter, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verheiratet.
Die Beklagte ist durch eine künstliche Befruchtung gezeugt worden, die ohne ärztliche Hilfe durchgeführt wurde.
Der Kläger hat behauptet, lediglich mit einem Versuch einer künstlichen Befruchtung einverstanden gewesen zu sein, nicht aber mit einem zweiten, der zur Zeugung der Beklagten geführt hat.
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