Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach am 04.11.2015 erlassenen Beschluss - 18 F 158/15 - sowie dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der weiteren Beteiligten, die diese selbst zu tragen haben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt
Der Senat macht von der ihm nach § Abs. S. 2 eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch , weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|