Die Beschwerde wird auf Kosten des beteiligten Versorgungsträgers zu 1. zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
I.
Die Ehe der Beteiligten ist durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wobei u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechtes der Antragsgegnerin bei dem beteiligten Versorgungsträger zu 1. zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen noch einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 5 296,08 € nach Maßgabe der derzeitig gültigen Teilungsordnung, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen wurde. Wegen der Darstellung des Sachverhalts sowie des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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