Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 12. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich zwischen den beiderseitigen Anrechten der beteiligten Ehegatten findet wegen Geringfügigkeit nicht statt (§ 18 Abs. 1 VersAusglG).
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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