Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird Absatz 1 der Nummer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg -Abteilung für Familiensachen -vom 13. November 2012, Az. 114 3 F 806/11 wie folgt abgeändert und neugefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Vers. Nr.: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bund - Wehrbereichsverwaltung Süd- zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Vers. Nr. ... ein Anrecht in Höhe von 34,06 Euro monatlich, bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen; er entspricht 1,2520 Entgeltpunkten.
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