I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 30. November 2004 (Bl. 27/28 d. A.), soweit ihm Prozesskostenhilfe für die anhängig gemachte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO versagt worden ist, erweist sich in der Sache als begründet.
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