BayObLG - Beschluß vom 17.05.2000
3Z BR 132/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 392
Vorinstanzen:
Schweinfurt 24 T 210/99 ,
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 151/98

Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 132/00

DRsp Nr. 2000/5863

Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

»Die Ausbildung des Betreuers an einer Fachschule zum Alten- und Krankenpfleger, die bestandene Unteroffiziersprüfung des Sanitätsdienstes, die abgelegte Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsangestellten, der Leistungsnachweis über einen Lehrgang von 420 Unterrichtsstunden über Krankenpflege, Rechtskunde u.a. sowie die Teilnahme an einem Managementseminar zur Pflegedienstleistung müssen nicht mit der einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BVormVG vergleichbar angesehen werden.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2;

Gründe

I.