Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlagen.
I.
Der im Streitjahr 2003 verheiratete Kläger reichte eine nur von ihm unterschriebene Einkommensteuer(ESt)erklärung ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Die Ehefrau des Kl, Frau L, erzielte im Streitjahr unstreitig keine Einkünfte. Mit ESt-Bescheid vom 15.11.2004 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) eine Zusammenveranlagung durch. Die ESt wurde auf ... EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2004 reduzierte das FA die festgesetzte ESt antragsgemäß auf ... EUR. Mit Schreiben vom 07.12.2004 wandte sich die Ehefrau des Kl gegen den ESt-Bescheid und teilte mit, dass die Zusammenveranlagungsvoraussetzungen im Streitjahr nicht mehr erfüllt gewesen seien, weil der Kl bereits am 30.12.2002 den gemeinsamen Wohnsitz F-Str., ..., verlassen habe.
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