(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung von Unterhalt auch für die Zeit vom 1. April 1998 bis Juni 1998 erstrebt, ist begründet. Dagegen ist die Berufung des Beklagten, mit der er eine Abweisung der Klage auf Zahlung von Unterhalt erstrebt, unbegründet.
Der Beklagte ist gem. §§ 1601 ff, 1610 BGB verpflichtet, an den Kläger für die Zeit eines Studiums Unterhalt zu zahlen. Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Berufsausbildung zu finanzieren, § 1610 Abs. 2 BGB. Dazu gehört i.d.R. ein Studium, wenn das Kind zuvor die allgemeine Hochschulreife mit dem Abitur erworben hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sei, das Studium erfolgreich abzuschließen, sind weder ersichtlich noch konkret dargetan. Der Kläger hat in diesem Verfahren Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er zur Diplomprüfung im Studiengang Psychologie zulassen worden ist. Damit hat er gezeigt, dass er die Zwischenprüfungen für dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
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