Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Teilhabe des Antragstellers an der elterlichen Sorge für ihr gemeinsames Kind.
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