OLG Hamm - Urteil vom 24.05.2005
2 UF 509/04
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 195
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 132/04

Darlegung einer Einkommensminderung wegen krankheitsbedingtem Mehrbedarf - Ermittlung des Eigenbedarfs eines im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 2 UF 509/04

DRsp Nr. 2006/2806

Darlegung einer Einkommensminderung wegen krankheitsbedingtem Mehrbedarf - Ermittlung des Eigenbedarfs eines im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten

1. Ob und in welcher Höhe der Kläger krankheitsbedingten Mehrbedarf einkommensmindernd geltend machen kann, hängt davon ab, welche notwendigen Aufwendungen des täglichen Lebens ihm infolge seiner Krankheit entstehen, die nicht schon durch den, ihm zu belassenden Selbstbehalt gedeckt sind. Hierzu muss er konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich sowohl die Notwendigkeit als auch die Höhe der krankheitsbedingten Mehraufwendungen ergeben.