1) | Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 2,6 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2024 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag, soweit er nach Art. 4 des 2. FamEntlastG v. 01.12.2020 (BGBl I, 2616) von Bedeutung ist; zur Anwendung vgl. BGH, FamRZ 1981, 442, 444, |
(Beitragssatz 18,6 %)
Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch
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