Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an und stehen hierbei im Wettbewerb miteinander. Der Beklagten gehört der größte Teil des deutschen Telefonfestnetzes. Sie schloss unter dem 28. Mai 1998 mit der Klägerin einen "Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung". Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den Zugang zu Leitungen zu gewähren, die vom Hauptverteiler bis zur Telekommunikations-Abschluss-Einheit der Endkunden der Klägerin führten.
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