I. Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2005 ab, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2005 zugestellt wurde. Diese informierten den Kläger unter Übersendung des Urteils mit Schreiben vom 17. August 2005 über den Verfahrensausgang und die Möglichkeit, bis zum 19. August 2005 Berufung einlegen zu lassen.
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