Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien nichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem Antragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob die Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich jedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser Vorehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vorehe weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland gelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit genügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland geschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt haben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt zu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht; auch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfahren nachgegangen werden.