KG - Beschluss vom 21.11.2023
16 WF 131/23
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
Rpfleger 2024, 286
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 5374/22

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache nur gegen Festsetzung einer Ratenzahlung

KG, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 16 WF 131/23

DRsp Nr. 2024/6523

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache nur gegen Festsetzung einer Ratenzahlung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16. Dezember 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 16 F 5374/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe

- der Antragsteller erhält aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache nur gegen Festsetzung einer Ratenzahlung bewilligt hat, ist zwar zulässig, aber erweist sich in der Sache selbst ohne Erfolg, weil es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern gibt: