VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2024
12 S 1861/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2362/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Abschiebungsandrohung und Familienzusammenhang

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 12 S 1861/23

DRsp Nr. 2024/6918

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Abschiebungsandrohung und Familienzusammenhang

1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. 2. Die Ausübung der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG umfasst bei getrenntlebenden Eltern eine Kombination der Wahrnehmung des Sorgerechts (§§ 1626 f., 1687 BGB) durch Übernahme von Entscheidungen mit der Übernahme von Elternverantwortung durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen in angemessenem und möglichem Maße. 3. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet dann Anwendung, wenn bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Regelfall und keine Atypik festzustellen ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxx xxxx-xxxxx xxxxxxxx, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.