Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Prozesskostenhilfe des Amtsgerichts vom 20.2.2007 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
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